Antrag auf Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich während der Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 55 AsylG). Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gestattet; wird kein Ankunftsnachweis ausgestellt, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags. Sie ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen dauerhaften Aufenthalt. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dokumentiert das Aufenthaltsrecht, sie begründet es nicht.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • Es besteht ein Asylgesuch bzw. ein laufendes Asylverfahren.
  • Das Recht auf Verbleib nach den maßgeblichen asyl- und unionsrechtlichen Vorschriften liegt vor.
  • Es besteht kein Ausschluss- oder Erlöschensgrund (z. B. Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, bestandskräftiger Abschluss des Verfahrens).

  • Angaben zur Person (u. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise ins Bundesgebiet, Grund der Einreise)
  • Angaben zu Familienangehörigen (Kinder unter 18 Jahren, Ehegatte; ggf. abweichende Anschrift)

  1. Das Asylgesuch wird geäußert; es folgt die Registrierung und – soweit vorgesehen – die Ausstellung des Ankunftsnachweises.
  2. Die Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes; die erforderlichen Daten werden erfasst.
  3. Es wird eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (bei Bedarf verlängert bzw. aktualisiert).
  4. Die Gestattung besteht für die Dauer des Asylverfahrens und erlischt mit dessen unanfechtbarem Abschluss oder aus den gesetzlich geregelten Gründen.

Die Aufenthaltsgestattung tritt unmittelbar mit der Asylantragstellung bzw. der Ausstellung des Ankunftsnachweises ein. Sie gilt für die Dauer des Asylverfahrens. Die ausgestellte Bescheinigung ist befristet und bei Ablauf rechtzeitig verlängern bzw. aktualisieren zu lassen.

Rechtsgrundlage ist § 55 AsylG (Dokumentation über §§ 63, 63a AsylG). Die aktuelle Fassung nimmt Bezug auf das Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348. Falsche, unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung können strafbar sein und einen Ausweisungsgrund darstellen.

Das Asylverfahren führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch. Für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist während einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung das BAMF, im Übrigen regelmäßig die zuständige Ausländerbehörde zuständig (§ 63 AsylG) – hier die Ausländerbehörde beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.