Antrag auf Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich während der Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 55 AsylG). Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gestattet; wird kein Ankunftsnachweis ausgestellt, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags. Sie ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen dauerhaften Aufenthalt. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dokumentiert das Aufenthaltsrecht, sie begründet es nicht.