Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für vollziehbar ausreisepflichtige Personen nach § 60a AufenthG. Sie kommt in Betracht, solange eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt; die Ausreisepflicht bleibt bestehen und wird lediglich in ihrer Durchsetzung ausgesetzt. Über die Aussetzung der Abschiebung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • Es besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht.
  • Die Abschiebung ist derzeit aus tatsächlichen Gründen (z. B. fehlende Reisedokumente, keine Reiseverbindung, Reiseunfähigkeit) oder aus rechtlichen Gründen unmöglich.
  • Es wird kein Aufenthaltstitel erteilt.
  • Die die Abschiebung hindernden Gründe sind darzulegen (bei gesundheitlichen Gründen in der Regel durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung).

  1. Sie füllen den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) aus.
  2. Sie machen Angaben zur Person, zur Einreise, zum Lebensunterhalt sowie zu Familienangehörigen (Kinder unter 18 Jahren, Ehegatte).
  3. Sie legen vorhandene Identitäts- und Reisedokumente vor bzw. geben an, warum diese nicht vorhanden sind.
  4. Die Ausländerbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Aussetzung der Abschiebung.
  5. Bei positiver Entscheidung wird eine Duldungsbescheinigung ausgestellt; sie ist befristet und kann bei Fortbestehen der Gründe erneuert werden.

Die Duldung wird nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt und muss bei Fortbestehen der Gründe rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist eine später vorgesehene Abschiebung grundsätzlich mindestens einen Monat vorher anzukündigen.

Gebührenfrei

Rechtsgrundlage ist § 60a AufenthG (ergänzend §§ 60b bis 60d AufenthG zu Duldung bei ungeklärter Identität, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung). Falsche, unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung können strafbar sein und einen Ausweisungsgrund darstellen.

Zuständig ist die Ausländerbehörde beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Die Gemeinde Mühlhausen kann als erste Anlaufstelle eingebunden sein.